Handelsrechtliche Bewertung

Symbole:
>>>> = scrollen

Δ = Differenz
Ø = Durchschnitt

Abkürzungsverzeichnis:

AK = Anschaffungskosten
ANK = Anschaffungsnebenkosten
AV = Anlagevermögen
EK = Eigenkapital
FK = Fremdkapital
GK = Gemeinkosten
HK = Herstellkosten
HSK = Herstellungskosten
ND = Nutzungsdauer
SAV = Sachanlagevermögen
UV = Umlaufvermögen
VSt = Vorsteuer
VtGK = Vertriebsgemeinkosten
VwGK = VerwaltungsGK

Handelsrechtliche Bewertung

Theorie-logo

Vorsichtsprinzip Das Vorsichtsprinzip ist oberster handelsrechtlicher Bewertungsgrundsatz. Für die Bewertung bedeutet dies verkürzt ausgedrückt, dass Vermögen (Aktiva) niedrig zu bewerten ist (Niederstwertprinzip) und Schulden (Passiva) hoch zu bewerten sind (Höchstwertprinzip).

Bewertung Niederstwertprinzip

Hinweis: Höchstwertprinzip laut Lehrplan nicht relevant.



Mögliche handelsrechtliche Wertansätze zum Bewertungszeitpunkt:

Zum Geschäftsjahresende ist bei der Bewertung von Aktiva das Niederstwertprinzip anzuwenden. Die möglichen zu vergleichenden Wertansätze sind der Regelwert und der Vergleichswert.

Bewertung Regel- und Vergleichswert

Anschaffungskosten (AK netto) fallen beim Kauf eines Sachanlagevermögens an, während Herstellungskosten bei Eigenfertigung des Sachanlagevermögens anfallen.

Der Vergleich zwischen Regelwert und Vergleichswert ergibt folgende Fälle:

  • Regelwert > Vergleichswert => Wertherabsetzungsfall
  • Regelwert < Vergleichswert => Wertheraufsetzungsfall

Arten des Niederstwertprinzips: strenges und gemildertes Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip als handelsrechtliches Bewertungsprinzip gibt es in 3 Stufen:

Bewertung Niederstwertprinzip Arten

Auswirkung des Niederstwertprinzips auf die Höhe des Eigenkapitals:

>>>> Bilanz mit und ohne Niederstwertprinzip


Alles verstanden?


Gläubigerschutz:

Das Niederstwertprinzip führt zu einer Unterbewertung von Aktiva und damit zur Bildung stiller Reserven. Diese stille Reserven dienen dem Schutz der Interessen von Gläubigern, also z.B.: Lieferanten, die noch Geld für gelieferte Vorräte bekommen; Banken, die Geld verliehen haben etc.
Der Gläubigerschutz besteht darin, dass zum einen nicht realisierte Gewinne (stille Reserven) durch den Verkauf der Vermögenswerte realisiert und damit zu Geld gemacht werden können. Zum anderen erfolgt durch den geringeren Gewinnausweis auch eine geringere Gewinnausschüttung.

new.bwr-to-do.de new.bwr-to-do.de new.bwr-to-do.de new.bwr-to-do.de new.bwr-to-do.de new.bwr-to-do.de new.bwr-to-do.de new.bwr-to-do.de

zurück                 Inhaltsverzeichnis              weiter